Zum Parken und Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sind zahlreiche irreführende Aussagen im Umlauf. Tatsächlich ist es so, dass dort, wo keine ausdrücklichen Einschränkungen für Wohnwagen und Wohnmobile bestehen, diese auch parken dürfen. Vorsicht ist jedoch geboten bei dem blauen Schild “Parken auf dem Gehweg”, dieses gilt nämlich nur für Fahrzeuge bis 2,8 Tonnen.
Unbeliebt macht sich der Fahrer eines Wohnwagen-Gespanns, der auf einem Autobahnrastplatz auf den schrägen Parkflächen für LKW stehen bleibt. Vor allem bei hohem Fahrzeugaufkommen sind die LKW-Fahrer auf ihre Plätze angewiesen, um ihre vorgeschriebenen Ruhezeiten einhalten zu können. Hier ist Rücksichtnahme angebracht, denn die LKW-Fahrer tun dort ihre Arbeit und sind nicht zum Spaß unterwegs. Inzwischen gibt es auf zahlreichen Raststätten speziell ausgeschilderte Parkflächen für Wohnwagen.
Angemeldete Wohnwagen und Wohnmobile dürfen auch mal längere Zeit am Straßenrand parken. Für abgekoppelte Wohnwagen gilt jedoch die Einschränkung auf zwei Wochen Höchstparkdauer. Abgemeldete Fahrzeuge oder Fahrzeuge, deren Saisonkennzeichen abgelaufen ist, dürfen hingegen nicht am Straßenrand, sondern nur auf privatem Grund stehen. Fahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen innerhalb geschlossener Ortschaften bei Nacht mit Parkwarntafeln oder eigenen Lichtquellen kenntlich gemacht werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind nur eigene Lichtquellen erlaubt.